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Art. 35 · Terrassenhäuser

BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 10 · Original-PDF

rassenhäuser

1Als Terrassenhäuser gelten auch terrassierte Bauten an Hanglagen, wenn die Hangneigung des gewachsenen Terrains (gemessen an den Seitenfassaden in der Falllinie des Hanges) steiler ist als 30 % und die Bauten horizontal pro Geschoss um mindestens 4 m zurückversetzt bzw. hangwärts gestaffelt sind.

2Terrassenhäuser sind in den Wohnzonen W2 und W3 als Einzelbauten oder im Rahmen von Gestaltungsplänen zulässig.

3Terrassenhäuser dürfen als Einzelbauten in der Wohnzone W2 höchstens 4 Geschosse und in der Wohnzone W3 höchstens 5 Geschosse, jeweils inklusive Garagengeschoss, aufweisen. Terrassenhäuser, die diese Geschosszahl überschreiten, sind nur im Rahmen von Gestaltungsplänen zulässig, wobei sie das Orts- und Landschaftsbild sowie die bauliche Umgebung nicht beeinträchtigen dürfen.

4Zwischen Terrassenbauten sind folgende Zeilenabstände einzuhalten:

a)im Bereich mit Treppenaufgang mindestens 4 m;

b)im Bereich ohne Treppenaufgang, das heisst zwischen einseitig orientierten Gebäuden, mindestens 8 m.

5Als massgebende Gebäudelänge gilt das Mass zwischen der äussersten talseitigen Fassade und der äussersten bergseitigen Fassade.

6Als Gebäudehöhe gilt der Höhenunterschied zwischen dem ausgemittelten Terrainverlauf und der Verbindungslinie der Oberkante der höchsten Bauteile an der Seitenfassade, die auf der Falllinie verläuft.

7Die Terrassenhäuser dürfen die Höchstbegrenzungslinie von 8 m in der Zone W2 und von 10 m in der Zone W3 nicht überschreiten.

8Im Übrigen gelten die Vorschriften von Art. 49 über die Grundmasse.

IV. Zonenvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.