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Art. 31 · Abstand Mauern, Einfriedungen, Böschungen

BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 9 · Original-PDF

Es gelten die Grenzabstände gemäss Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (§§ 53 ff.). Diese sind nicht zwingender Natur und können durch nachbarliche Vereinbarung geändert werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Strassengesetzgebung sowie Höhenbeschränkungen zum Schutz des Orts- und Quartierbildes. Die Bewilligungspflicht richtet sich nach § 75 Planungs- und Baugesetz.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.