Art. 30 · Geschosszahl
BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 9 · Original-PDF
1Die zulässige Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Für ihre Berechnung ist die Anzahl der Vollgeschosse massgebend.
2Untergeschosse gelten als Vollgeschosse, wenn mehr als 60% der Fassadenabwicklung um mehr als 1,5 m (bis Oberkante Geschossdecke gemessen) über das gewachsene Terrain hinausragen. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene, ist das gestaltete Terrain massgebend.
3Dach- und Attikageschosse gelten als Vollgeschosse, wenn die innerhalb der lichten Höhe von 2,0 m liegende Grundfläche mehr als 60% derjenigen des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt.
4An Hanglagen darf talseits zusätzlich zu der zulässigen Vollgeschosszahl ein Untergeschoss sichtbar sein.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.