Art. 20 · Ersatzabgabe für Motorfahrzeug-Abstellplätze
BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 6 · Original-PDF
b)Ersatzabgabe für Motorfahrzeug-Abstellplätze
1Ist die Erstellung für die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat sich die Bauträgerschaft an einer Gemeinschaftsanlage zu beteiligen oder eine Ersatzabgabe zugunsten öffentlicher Abstellplätze zu entrichten.
2Die Ersatzabgabe je fehlenden Abstellplatz beträgt Fr. 6'000.00 und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die Höhe der Ersatzabgabe basiert auf der Entwicklung der Konsumentenpreise, Stand Januar 2012 (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte) und wird jeweils auf den 1. Januar jeden Jahres angepasst.
3Der Bezirk investiert die Ersatzabgaben innert nützlicher Frist in öffentliche Abstellplätze.
4Bei nachträglicher reglementskonformer Erstellung innert maximal 10 Jahren seit Verfügung der Abgeltung wird die Ersatzabgabe zinslos zurückerstattet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.