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Art. 36 · Arealüberbauungen

BZO Adliswil · S. 4 · Original-PDF

37 Behandlung nach Sonderbauvorschriften erstellter Überbauungen

Ergänzende Bauvorschriften § 36 PBG • übergeordnete Freihaltezone §§ 39 - 44 PBG Die Waldgrenzen werden in einem separaten Waldfestellungsverfahrens festgelegt und nachgetragen. Neue Bestockungen ausserhalb dieser Grenzen, welche in der Bauzone liegen, gelten nicht als Wald und können jederzeit gerodet werden. Die Bauvorschriften der kommunalen Bauzonen haben sich an den im PBG umschriebenen Rahmen zu halten. Verschiedene Begriffe des PBG sind überdies zeichnerisch erläutert in den Skizzen für die Mess- und Berechnungsweisen gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) und der Allgemeinen Bauverordnung (ABV). Für die Freihaltezone und die Reservezone hat die Bau- und Zonenordnung nichts Näheres zu bestimmen; sie sind im PBG abschliessend geregelt: • Kommunale Freihaltezone §§ 61 - 64, 40 - 44 PBG • Reservezone Art. 36 Arealüberbauungen

1 Arealüberbauungen sind in der Zone W3 zulässig.

–Zulässigkeit

–Erforderliche 2 Die Mindestarealfläche beträgt 4'000 m2. Bei bestehenden Überbauungen ist das als Einheit gestaltete Areal vollumfänglich einzubeziehen. Arealfläche

–Grundmasse 3 Es ist ein zusätzliches Vollgeschoss und eine um 1.5 m grössere Gebäudehöhe zulässig.

–Behandlung 4 Ergänzungs-, Ersatz- und wesentliche Umbauten bestehender Arealüberbauungen sind zulässig, sofern sie nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen erfolgen und den erhöhten Anforderungen an Arealüberbauungen gemäss PBG genügen. Kleinere Ausbauten innerhalb des bestehenden Volumens, geringfügige Volumenerweiterungen zugunsten der Wohnqualität (z.B. für Gemeinschaftseinrichtungen) und energetischer Verbesserungen sind auch im üblichen Baubewilligungsverfahren zulässig. bestehender Arealüberbauungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.