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Art. 35 · Erholungszone S

BZO Adliswil · S. 29 · Original-PDF

1 In der Erholungszone S sind Sport- und Freizeitanlagen sowie diesen Zwecken dienenden Bauten zulässig. Es gilt eine zulässige Überbauungsziffer von 10%. Die zulässige Gebäude- oder Gesamthöhe bis First beträgt 6 m und für saisonale Gebäude 10 m. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Erholungszone F 2 In der Erholungszone F sind Familiengärten zulässig. Pro Garten darf eine überdeckte Baute mit einer Grundfläche von maximal 8 m2 und einer Höhe von höchstens 2.5 m erstellt werden. Weiter zulässig sind gemeinschaftliche Bauten und Anlagen die dem Betrieb des Familiengartenareals dienen. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Erholungszone E 3 In der Erholungszone E sind Anlagen und Bauten für den Betrieb des Erlebnisbauernhofes (z.B. Tierhaltung, Reitanlage) zulässig. Erweiterungen, Um- und Ersatzbauten sind im Ausmass des um einen Viertel erweiterten heute bestehenden oberirdischen Gebäudevolumens zulässig. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Erholungszone R 4 In der Erholungszone R sind Reitstallungen mit den dazugehörigen Anlagen zulässig. Bei Um- und Ersatzbauten darf das bestehende oberirdische Gebäudevolumen um höchstens einen Viertel vergrössert werden. Erholungszone A 5 In der Erholungszone A sind allmendartige Nutzungen zulässig. Für bestehende Gebäude sind bei Um- und Ersatzbauten das bestehende Volumen und die heutige Nutzung gewährleistet. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II. Erholungszone Q 6 Bauliche und landschaftsverändernde Massnahmen in der Erholungszone Q setzen ein von der Baubehörde verabschiedetes, gesamträumliches Gestaltungs- und Schutzkonzept voraus. Zugelassen sind Bauten und Anlagen für quartierbezogene Freizeit- und Erholungseinrichtungen. Bestehende Gebäude können im Ausmass ihrer oberirdischen Gesamtvolumen umgebaut oder ersetzt werden. Die Gesamthöhe für neue Gebäude darf 4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigen und der Abstand gegenüber benachbarten Bauzonen muss mindestens 5 m betragen. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II. 27 Hinweise und Erläuterungen zu Art. 36 Die Arealüberbauung erhöht den Anordnungs- und Gestaltungsspielraum für grössere Überbauungen. Sie muss dafür strengere qualitative und quantitative Anforderungen erfüllen. Arealüberbauungen können auch bereits überbaute Grundstücke umfassen, wenn die Überbauung als Ganzes den Anforderungen genügt. • Arealüberbauungen §§ 69 - 73 PBG, § 8 ABV Hinweis:

Für private Gestaltungspläne, welche den für Arealüberbauungen im betreffenden Gebiet geltenden Rahmen nicht überschreiten, genügt die Zustimmung des Stadtrates. • Zustimmung zu privaten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.