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Art. 33 · Nutzweise

BZO Adliswil · S. 27 · Original-PDF

1 In den Gewerbezonen sind mässig störende Betriebe zulässig; es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. In dem im Zonenplan bezeichneten Gebiet Sood sind auch stark störende Betriebe zulässig; dort gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV. 2 Handels- und Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen, sofern eine zweckmässige Ausstattung und Ausrüstung sowie die Erschliessung für das ganze Teilgebiet gesichert ist. Die erforderlichen Fahrzeug-Abstellplätze müssen mehrheitlich unterirdisch angelegt oder überdeckt werden. 3 Provisorische Gemeinschaftsunterkünfte für vorübergehend angestellte Betriebsangehörige sind zulässig. 4 Betriebe, die unverhältnismässigen Motorfahrzeugverkehr auslösen, sind nicht zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.