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Art. 273

BZO Adliswil · S. 12 · Original-PDF

PBG zu Art. 7 Die Bewilligungspflicht bei Renovationen soll die Beeinträchtigung der Bausubstanz durch unpassende Anstriche, quartierfremde Materialien, etc. verhindern. Baulücken oder die Beseitigung baulicher Bestandteile der Umgebung können das Strassen- und Quartierbild wesentlich stören.

–Bewilligungspflicht § 309 lit c PBG zu Art. 9 (Seite 11) Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind.

–Nichtanrechenbare Geschossfläche

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.