Art. 273
BZO Adliswil · S. 12 · Original-PDF
PBG zu Art. 7 Die Bewilligungspflicht bei Renovationen soll die Beeinträchtigung der Bausubstanz durch unpassende Anstriche, quartierfremde Materialien, etc. verhindern. Baulücken oder die Beseitigung baulicher Bestandteile der Umgebung können das Strassen- und Quartierbild wesentlich stören.
–Bewilligungspflicht § 309 lit c PBG zu Art. 9 (Seite 11) Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind.
–Nichtanrechenbare Geschossfläche
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.