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Art. 16 · Zweck

BZO Adliswil · S. 19 · Original-PDF

Die Kernzone Ober-Leimbach bezweckt die Erhaltung und Ergänzung des ehemaligen Weilers Ober-Leimbach in seiner räumlichen und baulichen Struktur. Art. 16 Sicherstellung 1 Vor Baubeginn ist die Pflicht zur Zahlung einer Ersatzabgabe mittels einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken. 2 Erfolgt die Sicherstellung nicht bereits nach Art. 14, hat die Baubehörde eine Sicherstellung in der Höhe der voraussichtlich zu leistenden Ersatzabgaben anzuordnen, die vor Baubeginn zu leisten ist. 3 Die Ersatzabgaben sind vor dem Bezug des pflichtigen Bauobjektes zu zahlen. 47 Vorgehens-Schema zur Bestimmung der erforderlichen Parkplatzzahl

Dieses Schema ist der Wegleitung zur Ermittlung des Parkplatz-Bedarfes der Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich vom Juni 1990 entnommen und wurde sinngemäss an das revidierte PBG angepasst. Es zeigt die erforderlichen Arbeitsschritte zur Bestimmung des «massgeblichen Bedarfes». 48

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.