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Art. 35 · Hinweis auf das PBG
BZO Silenen · S. 13
Als öffentlich-rechtliche Bauvorschriften des Kantons sind insbesondere die Bestimmungen in Artikel 78 ff. PBG anzuwenden.
11LSV; SR 814.41 2. Abschnitt: Ergänzende Bauvorschriften Gemeinde
1. Unterabschnitt: Hinweise auf das übergeordnete Recht
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.