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Art. 9 · Kernzone (K)

BZO Seedorf · S. 8

1Die Kernzone dient dem Zweck, die Zentrumsfunktion des Dorfzentrums zu erhalten, auszubauen oder neu zu schaffen. Dabei sind die ortstypischen Besonderheiten möglichst zu erhalten.

2Neben Wohnbauten sind öffentliche Bauten und mässig störende Betriebe mit zentrumsbildender Funktion zulässig.

3Neu- und Umbauten, An- und Aufbauten sowie Fassadenrenovationen haben sich in Massstab, Stellung, kubischer Gestaltung und Materialwahl sowie in der Fassaden-, Farbund Dachgestaltung in das Dorfbild einzufügen.

4Bauten, deren Gewerbeanteil mindestens 20 Prozent der anrechenbaren Geschossfläche ausmacht, dürfen die zulässige Ausnützungsziffer um 15 Prozent übersteigen.

5Die zulässigen Nutzungsmasse für die Kernzone sind im Anhang 1 enthalten, der Bestandteil der BZO ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.