Art. 82 · Genehmigung und Inkrafttreten
BZO Seedorf · S. 5
Anhänge
Masse der zulässigen baulichen und betrieblichen Nutzung (Anhang 1) Begriffe, Messweisen und zulässige Masse gemäss RPBG (Anhang 2) Lokale Natur- und Landschaftsschutzzonen (Anhang 3) Lokale Natur- und Kulturobjekte (Anhang 4) 5
BAU- UND ZONENORDNUNG SEEDORF (BZO) (vom 09. November 2017; Stand 02. Juli 2019)
Die Einwohnergemeindeversammlung Seedorf,
gestützt auf Artikel 17 des Planungs- und Baugesetzes vom 13. Juni 2010 (PBG)1 und auf Artikel 106 und Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a der Verfassung des Kantons Uri (KV)2,
beschliesst:
1. Kapitel: ZWECK, GELTUNGSBEREICH UND VORBEHALTENES RECHT Artikel 82 Genehmigung und Inkrafttreten
1Die vorliegende BZO ist erst gültig, wenn der Regierungsrat sie genehmigt hat24.
2Nach der Genehmigung durch den Regierungsrat bestimmt der Gemeinderat, wann die BZO und der revidierte Nutzungsplan in Kraft treten25.
22GBV, RB 3.2512
23GBR, RB 3.2521 24 vom Regierungsrat genehmigt am 09.01.2018 25 vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am 10.01.2018 25 Im Namen der Einwohnergemeinde Seedorf Der Präsident: Max Aschwanden Der Gemeindeschreiber: Stefan Furrer
Anhänge
Masse der zulässigen baulichen und betrieblichen Nutzung (Anhang 1) Begriffe, Messweisen und zulässige Masse gemäss RPBG (Anhang 2) Lokale Natur- und Landschaftsschutzzonen (Anhang 3) Lokale Natur- und Kulturobjekte (Anhang 4) 26 Anhang 1 Zone Vollgeschosse Dachstockhöhe Ausnützungsziffer Gebäudelänge Grenz abstand Empfindlichkeitsstufe mind. max. gross klein
K 3 5.50 m 0.55 0.75 20 m 4.50 4.50 III W2 2 4.00 m 0.35 0.55 20 m 8.00 4.50 II W3 3 5.00 m 0.45 0.65 20 m 8.00 4.50 II WG 3 5.50 0.45 0.65 20 m 8.00 4.50 III
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 5) verbindlich lesbar.
GE Im Rahmen von Art. 13: Verfügung im Einzelfall Art. 13 Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Art. 13 III I Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Art. 14 IV OE Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Art. 15 II SF Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Art. 16 III FZ Art. 17 Art. 17 Art. 17 Verfügung im Einzelfall Art. 17 II LZ Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Art. 21 III RZ Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Verfügung im Einzelfall Art. 22 III 27 Anhang 2
Begriffe, Messweisen und zulässige Masse (gemäss Anhang zum RPBG)
1. Terrain
1.1 Massgebendes Terrain
1Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungs-technischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungsoder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
2Bei besonderen Geländeverhältnissen, namentlich in topographisch ungünstigen Gebieten oder in Gebieten mit hohem Grundwasserspiegel, kann die Baubehörde das massgebende Terrain entsprechend den konkreten Verhältnissen abweichend von Ziffer 1.1 hievor verfügen.
2. Gebäude
2.1 Gebäude
Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.
2.2 Kleinbauten
1Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.
2Kleinbauten dürfen höchstens eine Gesamthöhe von 5 m und eine Gebäudelänge von 6.50 m aufweisen. Vorspringende Gebäudeteile dürfen höchstens 0.50 m betragen.
2.2.1 Kleinstbauten
Kleinstbauten sind Kleinbauten, deren Grundfläche höchstens 5 m2 und deren Gesamthöhe höchstens 2.50 m beträgt.
2.3 Anbauten
1Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.
2Anbauten dürfen höchstens eine Gesamthöhe von 5 m und eine Gebäudelänge von 6.50 m aufweisen. Vorspringende Gebäudeteile dürfen höchstens 0.50 m betragen. 28
2.4 Unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
2.5 Unterniveaubauten
1Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
2Unterniveaubauten dürfen im Durchschnitt höchstens 1 m und absolut höchstens 2.5 m über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen. 29 3. Gebäudeteile
3.1 Fassadenflucht
Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.
3.2 Fassadenlinie
Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.
3.3 Projizierte Fassadenlinie
Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung. 30 31 3.4 Vorspringende Gebäudeteile
1Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenkapitels, nicht überschreiten.
2Als vorspringende Gebäudeteile gelten Gebäudeteile, wenn sie höchstens 2.00 m tief und nicht breiter als 2/3 der zugehörigen Fassadenlänge sind. 32 3.5 Rückspringende Gebäudeteile
Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt. 33 4. Längenbegriffe, Längenmasse
4.1 Gebäudelänge
Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
4.2 Gebäudebreite
Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. 34 5. Höhenbegriffe, Höhenmasse
5.1 Gesamthöhe
1Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.
2Technisch bedingte Dachaufbauten, wie Kamine, Lüftungsanlagen usw., dürfen die zulässige Gesamthöhe um höchstens 2 m überragen. Vorbehalten bleiben Mehrhöhen, die durch das Bundesrecht, namentlich durch die Luftreinhalteverordnung (LRV; SR 814.318.142.1), vorgeschrieben sind.
3Darüber hinaus kann die Baukommission bei guter architektonischer Gestaltung weitere Aufbauten für Dachterrassen, Treppen und Liftanlagen sowie für die Belichtung und Besonnung von Räumen bewilligen. 35 5.2 Fassadenhöhe
1Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.
2Technisch bedingte Dachaufbauten, wie Kamine, Lüftungsanlagen usw., dürfen die zulässige Fassadenhöhe um höchstens 2 m überragen. Vorbehalten bleiben Mehrhöhen, die durch das Bundesrecht, namentlich durch die Luftreinhalteverordnung (LRV; SR 814.318.142.1), vorgeschrieben sind. 36 5.3 Kniestockhöhe
1Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
2Die Kniestockhöhe beträgt höchstens 0.50 m. Für asymmetrische Giebeldächer und für Pultdächer beträgt die kleine Kniestockhöhe 0.50 m und die grosse 2.30 m. 37 5.4 Lichte Höhe
1Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
2Die lichte Höhe beträgt für Räume, die dem Wohnen oder Arbeiten dienen, mindestens 2.30 m. In Räumen mit Dachschräge muss sie auf mindestens einem Drittel der Bodenfläche eingehalten sein.
5.5 Geschosshöhe
Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante fertigem Boden.
6. Geschosse
6.1 Vollgeschosse
1Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse.
2Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt. 38
6.2 Untergeschosse
1Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.
2Untergeschosse dürfen höchstens um folgende Masse über die Fassadenlinie hinausragen:
a)im ebenen oder flachgeneigten Baugelände: 1.50 m
b)im stärker geneigten Baugelände:
bergseitig 0.30 m talseitig 2.70 m 39 40 6.3 Dachgeschosse
1Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten.
2Um nicht als Vollgeschoss angerechnet zu werden, darf das Dachgeschoss folgende Masse nicht überschreiten:
a)Kniestockhöhe: höchstens 0.5 m. Für asymmetrische Giebeldächer und für Pultdächer beträgt die kleine Kniestockhöhe höchstens 0.50 m und die grosse höchstens 2.30 m.
b)Geschosshöhe: in der Zone W2 höchstens 4.00 m in der Zone W3 höchstens 5.00 m
3Übersteigt das Dachgeschoss die Masse nach Absatz 2, gilt es als Vollgeschoss. Auch in diesem Fall darf das Dachgeschoss die Kniestockhöhe von 0.50 bzw. 2.30 und die Geschosshöhe von 5.50 m nicht übersteigen. 41
6.4 Attikageschosse
1Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.
2Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um 3 m zurückversetzt sein. Die Geschosshöhe darf höchstens 3 m betragen. 42
7. Abstände und Abstandsbereiche
7.1 Grenzabstand
Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.
7.2 Gebäudeabstand
Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.
7.3 Baulinien
Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung. 43
7.4 Baubereich
Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird. 44
Anhang 3 Landschaftsschutzzonen ObjektNr. Flurname Objekttyp Ziele der Erhaltung InventarNr. Einstufung LS 01 BLN-Gebiet Vierwaldstättersee BLN – Gebiet (Bundesinventar der Landschaften von nationaler Bedeutung) umfasst das ganze Gemeindegebiet national LS 02 Plattenberg Grosse Waldlichtung mit bewegtem Relief; Gebiet durchsetzt mit einer Vielzahl an Felsen, Feldgehölzen und Steinen. Bewahren des Strukturreichtums und des Landschaftsbildes. Freihalten der heute offenen Flächen. 28 lokal LS 03 Turmmatt Naturnahe Umgebung beim Schulhaus Turmmatt. Beinhaltet versch. Elemente wie Tümpel, Hecken, Baumgruppen und extensiv genutzten Wiesenflächen. Extensive Nutzung der gesamten Anlage. 45 lokal 45 Naturschutzzonen ObjektNr. Flurname Objekttyp Ziele der Erhaltung Inventar-Nr. Einstufung NS 01 Chli Pfaffli Trockene Magerwiese, Wildheufläche 1 national NS 02 Brunni Grossflächige, struktur- und blumenreiche Magerwiese 2 national NS 03 Gross Pfaffen Grossflächige, blumenreiche Naturbergwiese am Südosthang des Gross Pfaffen; wechselfeuchte Bodenverhältnisse mit nassen Runsen 4 national NS 04 Steinplänggli Grossflächiges, strukturreiches Weidegebiet 5 national NS 05 Witlauwi Mit grossen Gesteinsbrocken durchsetztes Gebiet; besitzt den Charakter einer Gebirgsaue So belassen. 6 lokal NS 06 Feldmes Zweigeteilte Grünfläche mit Feuchtgebiet im oberen und ver-brachender Weidefläche im unteren Bereich Streue nutzen; den trockneren, unteren Teil wieder extensiv beweiden; Verzicht auf Düngung (Gülle und hoffremder Dünger). 8 lokal NS 07 Feldmes Kalk-Kleinseggenried Streue nutzen; extensiv beweiden; Verzicht auf Düngung (Gülle und hoffremder Dünger). 9 lokal 46 NS 08 Talberg Steile Magerwiese Schnittnutzung beibehalten; Verzicht auf Düngung und Beweidung. 10 lokal NS 09 Talberg Vielfältige, blumenreiche Bergwiese; abwechselnd trockene und feuchtere Bereiche Beibehalten der bisherigen Schnittnutzung; keine Intensivierungen; Verzicht auf Düngung und Beweidung. 12 lokal NS 10 Chalbernossen / Honegg Grossflächige magere Wiesen und Weiden. Die Fläche im südlichen Teil wird noch regelmässig als Wildheufläche genutzt. Buntes Gemisch aus wechselfeuchten Halbtrockenrasen mit Arten aus der Blaugrashalde und der Rostseggenhalde. 13, 14 national NS 11 Honegg Kleines Feuchtgebiet inmitten des Weidegebietes der Alp Honegg. Im Kernbereich findet sich ein KalkKleinseggenried. Gesamtes Feuchtgebiet auszäunen; Streuenutzung beibehalten; Verzicht auf Beweidung des Feuchtgebietes sowie Düngung der direkt oberhalb angrenzenden Wiesen. 15 lokal NS 12 Stotzig Rüti Sehr steile Magerwiese, die fast vollständig von Wald umgeben ist. Teilweise verbrachend. Teilweise extensive Nutzung; Verzicht auf Düngung / Beweidung nur nach 1. Schnittnutzung. 16 lokal 47 NS 13 Gitschenberg Blumenreiche Magerwiesen, teilweise wechselfeucht. Gemisch aus Halbtrockenrasen, Blaugrashalden, Rostseggenhalden und artenreichen Bergfettwiesen. 17 national NS 14 Gitschenberg Grossflächiges mageres Weidegebiet. Sehr blumenreich und steinig. Fläche wird dominiert durch Rostseggenhalden und artenreichen Bergfettwiesen. 18 national NS 15 Gitschenberg Kleines Flachmoor mit KalkKleinseggenried im Kernbereich. Feuchtgebiet grösserflächig auszäunen (Schaffung von Pufferzone). Streuenutzung beibehalten. Verzicht auf Beweidung. 19 lokal NS 16 Oberbergli Trockene Magerwiese, vollständig von Wald umschlossen. Extensive Nutzung; Verzicht auf Düngung. Extensive Beweidung nur nach 1. Schnittnutzung. 20 lokal NS 17 Unter Müllerberg 2 Restbestände einer ehemals grossflächigen Magerwiese. Extensive Nutzung. Verzicht auf Düngung. Beweidung nur nach 1. Schnittnutzung. 21 lokal NS 18 Schnüerli Trockene Magerwiese, vollständig von Wald umschlossen. Extensive Nutzung; Verzicht auf Düngung. Beweidung nur nach 1. Schnittnutzung. 22 lokal NS 19 Kohlerental Wechselfeuchte Magerwiese; verbrachend Extensive Nutzung. Verzicht auf Düngung und Beweidung. Neu lokal NS 20 Sunnigen Wechselfeuchte Magerwiese; Tendenz zur Verbrachung. Extensive Nutzung. Verzicht auf Düngung und Beweidung. Neu lokal 48 NS 21 Reussdelta Grossflächige Ried- und Auenlandschaft national NS 22 Reussmatt Trockene Magerwiese; im Zusammenhang mit Strassenumlegung neu geschaffen. Extensive Nutzung; Verzicht auf Düngung und Beweidung. 36 lokal NS 23 Weid 2 Amphibienlaichgebiete mit Tümpeln und anderen naturnahen Strukturen National 49
Historische Verkehrswege ObjektNr. Name Kurzbeschreibung Inventar-Nr. Einstufung KG 01 Biel / Ängisort - Isenthal Historischer Verkehrsweg KG.1214.01 national KG 02 Seedorf - Attinghausen Historischer Verkehrsweg KG.1214.02 national KG 06 Seemätteli Historischer Verkehrsweg KG.1214.06 national Ortsbild ISOS ObjektNr. Name Kurzbeschreibung Inventar-Nr. Einstufung
01Unterdorf Spezielles Ortsbild; Altes Dorf mit besonderen Bauten ISOS 81 1214 / diverse regional 50
Anhang 4
Naturobjekte ObjektNr. Flurname Objekttyp Inventar-Nr. Einstufung NO 01 Leglerengraben Ehemaliger Riedgraben (durch Autobahn vom Reussdelta abgetrennt); Graben beidseitig von hohen, bestockten Böschungen gesäumt. 30 lokal NO 02 Wyerallmend Markante Silberweide an Autobahnböschung 31 lokal NO 03 Klostergraben Markanter Entwässerungsgraben der Reussebene. (Wurde kürzlich renaturiert) 32, 34 regional NO 04 Grossriedgraben Flacher Entwässerungsgraben mit einzelnen Gehölzen an der Südböschung 33 lokal NO 05 Reussmatt Niedere Trockenmauer mit markanter Esche 35 lokal NO 06 Talmätteli / Weid Artenreiche Waldränder Neu lokal NO 07 Palanggenmatt Markante Esche am Rand des Siedlungsgebietes. 39 lokal NO 08 Palanggenmatt Markante Linde; freistehender Feldbaum 40 lokal 51 NO 09 Postmatte Feldhecke am Rand des Siedlungsgebietes mit Reststück einer Trockensteinmauer. 41 lokal NO 10 Bodenwald Artenreiche Waldränder Neu lokal NO 11 Talmätteli, Kloster Ausgedehntes Netz von verschiedenen Hecken, die vielfach auch noch Trockenmauern enthalten. 43 lokal NO 12 Wydenmatt Hecke am Rand des Siedlungsgebietes. Auf einem kurzen Abschnitt Reste einer Trockenmauer vorhanden. 44 lokal NO 13 Bauernschule Verschiedene Gehölze im Umgebungsbereich der Bauernschule. 46 lokal NO 14 Turmmatt / Weid Hecken im Bereich der Tennishalle. 47 lokal NO 15 Brunni Aussergewöhnlich grosser Kalkfelsen in Weidegebiet 3 lokal NO 16 Weidbach An 2 Orten befinden sich verschiedene kleinere Tümpel (werden im Herbst / Winter 2003/04 neu geschaffen). regional 52 Kulturobjekte ObjektNr. Name Kurzbeschreibung Inventar-Nr. Einstufung KO 01 Schloss A Pro mit Oekonomiegebäude Schlossgebäude mit umlaufendem Mauerkranz und Wassergraben. Oekonomiegebäude in der Nähe. 1214 / 34, 115 regional KO 02 Restaurant Waldheim Giebelständiger Blockbau auf Mauersockel. Ehemaliges Wohnhaus, heute als Wirtshaus genutzt. 1214 / 49 regional KO 03 Pfarrkirche St. Ulrich und St. Verena mit Beinhaus Katholische Pfarrkirche, einschiffiger, tonnengewölbter Saalbau mit Chor und Empore. Turm mit Schallarkaden. 1214 / 50, 75 regional KO 04 Turmruine Mauerviereck, früher mit auskragendem, hölzernen Oberbau. 1214 / 131 regional KO 05 Benediktinerinnenkloster St. Lazarus Über kreuzförmigem Grundriss angelegte Klosterkirche. Dreijochiger Wandpfeilerraum mit Haupt- und Seitenemporen. 1214 / 456 regional KO 06 Palanggen - Bildstock An Felsen angebauter Bildstock. In der Nische hölzerne Marienfigur mit Kind. 1214 / o. Nr. lokal 53 54
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.