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Art. 53 · Vollgeschosse

BZO Seedorf · S. 19

1Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter- Dach- und Attikageschosse.

2Die zulässige Zahl der Vollgeschosse wird im Anhang 1 zur BZO für jede Zone gesondert festgelegt. Der Anhang 1 ist Bestandteil der BZO.

3Unter-, Dach- und Attikageschosse werden als Vollgeschosse angerechnet, sofern sie die Masse übersteigen, die dafür im Anhang 2 vorgegeben sind. Liegt die Unterkante des ersten Vollgeschosses höher als 1.50 m über dem massgebenden Terrain, ist das Dachoder das Attikageschoss in jedem Fall als Vollgeschoss anzurechnen.

4Vollgeschosse werden ganz angerechnet. Die anrechenbaren Geschosshöhe beträgt 3

m.Das Höchstmass gilt auch für Bauten, die nicht in Geschosse unterteilt sind oder nur in solche, die mehr als die Normalhöhe aufweisen. Wird die Geschosshöhe von 3 m pro Geschoss nicht voll beansprucht, so darf die eingesparte Geschosshöhe in der Gebäudehöhe nicht kompensiert werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.