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Art. 47 · b) bei unterirdischen Bauten
BZO Seedorf · S. 3
Artikel 47
b)bei unterirdischen Bauten
Bei unterirdischen Bauten beträgt der Grenzabstand 1 m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.