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Art. 47 · b) bei unterirdischen Bauten

BZO Seedorf · S. 3

Artikel 47

b)bei unterirdischen Bauten

Bei unterirdischen Bauten beträgt der Grenzabstand 1 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.