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Art. 43 · Entsorgungseinrichtungen und Holzlagerplätze
BZO Seedorf · S. 3
3. Abschnitt: Abstandsvorschriften
1. Unterabschnitt: Grenz- und Gebäudeabstand Artikel 43 Entsorgungseinrichtungen und Holzlagerplätze
1Die für die Entsorgung notwendigen Bauten und Anlagen sind auf privatem Grund zu erstellen und zu unterhalten (Container, Kompostieranlagen, Kehrichtgebinde usw.).
2Für holzbeheizte Gebäude sind entsprechende Lagerplätze im Gebäude oder am Gebäude gedeckt zu erstellen. 17 3. Abschnitt: Abstandsvorschriften
1. Unterabschnitt: Grenz- und Gebäudeabstand
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.