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Art. 25 · b) Lokale Naturschutzzone (NS)

BZO Seedorf · S. 12

1Die lokale Naturschutzzone bezweckt, besonders empfindliche Lebensräume von Pflanzen und Tieren zu schützen, zu erhalten und in einen möglichst natürlichen Zustand zu überführen. 12 2Nutzungen, die diesem Zweck zuwiderlaufen, sind nicht zulässig.

3Sind weitere Massnahmen notwendig, um das Schutzziel nach Absatz 1 zu erreichen – namentlich solche zur Pflege und zum Unterhalt des Schutzgebiets – hat der Gemeinderat diese zusätzlichen Massnahmen vertraglich zu vereinbaren oder, wenn das misslingt, zu verfügen. Er beachtet dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

4Die Naturschutzzonen sind im Nutzungsplan verbindlich eingezeichnet und im Anhang 3 der BZO einzeln angeführt. Der Anhang ist Bestandteil der BZO.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.