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Art. 24 · Schutzzonen

BZO Seedorf · S. 12

a)Grundsatz

1Schutzzonen dienen dem Schutz von:

a)Bächen, Flüssen, Seen und ihren Ufern;

b)besonders schönen sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvollen Landschaften;

c)bedeutenden Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmälern;

d)Lebensräumen für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.

2Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die dem Zonenzweck entsprechen. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für die betreffende Schutzzone.

3Rechtskräftige nationale und regionale Ortsbilder, Natur- und Landschaftsschutzzonen, historische Verkehrswege sowie Naturobjekte und Kulturobjekte, für die der Bund bzw. der Kanton zuständig ist, werden im Nutzungsplan zur Information aufgeführt (siehe Anhänge 3 und 4).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.