← BZO Schattdorf · Inhaltsverzeichnis

Art. 98 · Grenzabstand gegenüber Verkehrsflächen

BZO Schattdorf · S. 44

1Bauten und Anlagen haben gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen einen Grenzabstand von 4m gemäss Artikel 92 PBG einzuhalten. 44

40.11 2Gleiches gilt gegenüber Privatstrassen, wie Stichstrassen, Hauszufahrten und dergleichen. Für Kleinbauten, An- und Nebenbauten, unterirdische Bauten und Unterniveaubauten gilt jedoch der verkürzte Grenzabstand nach Artikel 96.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.