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Art. 88 · Gebäudelänge, Gesamthöhe und Geschosszahl

BZO Schattdorf · S. 42

a)Grundsatz Die zulässige Gebäudelänge, die zulässige Gesamthöhe und die die Anzahl zulässiger Vollgeschosse sind im Anhang 1 zur BZO für jede Zone gesondert festgelegt. Der Anhang ist Bestandteil der BZO.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.