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Art. 87 · Baubegriffe und Messweisen

BZO Schattdorf · S. 30

1Die Baubegriffe und die Messweisen richten sich nach der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)15, nach dem Reglement zum PBG16 und nach den folgenden Bestimmungen. 2Es bedeuten: 1. Terrain 1.1 Massgebendes Terrain 1Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

14Die in diesem Artikel eingefügten Skizzen entstammen der IVHB bzw. dem RPBG. Sie sind nicht eigenständiges Recht der Gemeinde, sondern dienen der Information, der Vollständigkeit und der Lesbarkeit der BZO.

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40.11 2Bei besonderen Geländeverhältnissen, namentlich in topographisch ungünstigen Gebieten oder in Gebieten mit hohem Grundwasserspiegel, kann die Baukommission das massgebende Terrain entsprechend den konkreten Verhältnissen abweichend von Ziffer 1.1 hievor verfügen. 2. Gebäude 2.1 Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. 2.2 Kleinbauten 1Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten. 2Kleinbauten dürfen höchstens eine Traufhöhe von 3m, eine Firsthöhe von 5m und eine Länge von 6,5m aufweisen. 2.3 Anbauten 1Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen. 2Anbauten dürfen höchstens eingeschossig sein und eine Traufhöhe von 3m, eine Firsthöhe von 5m und eine Länge von 6,5m nicht übersteigen. 31

40.11 2.3.1 Nebenbauten Nebenbauten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die die Ausmasse einer Anbaute aufweisen, die aber frei stehen oder angebaut sind und deren Nutzung nicht auf Nebennutzungen beschränkt ist, sondern die auch anderswie, namentlich zu Wohnzwecken, genutzt werden dürfen. 2.4 Unterirdische Bauten Unterirdische Bauten sind Gebäude. die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen vollständig unter dem massgebenden respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen. 2.5 Unterniveaubauten 1Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen. 2Unterniveaubauten dürfen im Durchschnitt höchstens 1m und absolut höchstens 1,50m über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen. 32

40.11 3. Gebäudeteile 3.1 Fassadenflucht Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt. 3.2 Fassadenlinie Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain. 3.3 Projizierte Fassadenlinie Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung. 33

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40.11 3.4 Vorspringende Gebäudeteile 1Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenkapitels, nicht überschreiten. 2Als vorspringende Gebäudeteile gelten:

a)Gebäudeteile, wenn sie höchsten 1m über die Fassadenflucht hinausragen;

b)Dachvorsprünge (einschliesslich der Dachrinne), wenn sie: − bei Hauptbauten höchstens um 1m über die Fassadenflucht hinausragen; − bei Klein-, An- und Nebenbauten höchstens um 0,50m über die Fassadenflucht hinausragen. 3Alle vorspringenden Gebäudeteile nach Absatz 2 dürfen sich über die ganze Fassadenlänge plus beidseitig je 1m erstrecken. 35

40.11 3.5 Rückspringende Gebäudeteile 1Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt. 2Als rückspringende Gebäudeteile gelten solche, die höchstens 1m tief und 2m breit sind. 36

40.11 4. Längenbegriffe, Längenmasse 4.1 Gebäudelänge Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. 4.2 Gebäudebreite Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks. welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. 37

40.11 5. Höhenbegriffe, Höhenmasse 5.1 Gesamthöhe 1Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. 2Die zulässige Gesamthöhe ergibt sich aus der Summe der zulässigen Geschosse und deren Höhe, soweit die BZO nicht die Verfügung im Einzelfall vorsieht. 3Dachaufbauten über die Gesamthöhe hinaus sind zulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikels

68BZO erfüllt sind. 5.2 Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe wird in der BZO nicht angewendet. 5.3 Kniestockhöhe Die Kniestockhöhe wird in der BZO nicht angewendet. 5.4 Lichte Höhe 1Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird. 2Bei Neubauten beträgt die lichte Höhe für Räume mit Wohnnutzung mindestens 2,30m. In Räumen mit Dachschrägen muss sie auf mindestens der Hälfte der Wohnfläche eingehalten sein. Bei wesentlichen Umbauten gilt diese Bestimmung ebenfalls, sofern das technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. 5.5 Geschosshöhe 1Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante fertigem Boden. 2Die anrechenbare durchschnittliche Höhe der einzelnen Geschosse beträgt 3m. Bei Bauten für Geschäfts- und Gewerbebetriebe kann die Baukommission gesamthaft einen Zuschlag von höchstens 1m bewilligen, wenn der Zuschlag betriebsbedingt ist. 38

40.11 6. Geschosse 6.1 Vollgeschosse 1Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschosse. 2Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude separat ermittelt. 39

40.11 6.2 Untergeschosse 1Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt. 2Untergeschosse dürfen im Durchschnitt höchstens 2 m und absolut höchstens 3 m über das massgebende respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen. 6.3 Dachgeschosse 1Dachgeschosse dürfen zusätzlich zu den höchstens erlaubten Vollgeschossen gebaut werden, sofern die BZO nichts anderes bestimmt. 2Bei Bauten, die die zulässige Anzahl Vollgeschosse und die zulässige Geschosshöhe ausschöpfen, darf das Dachgeschoss höchstens eine Höhe von 3,50m Oberkante (tragende Konstruktion bzw. Oberkante Sparren) aufweisen. Das Dach muss eine Neigung von mindestens 7 Grad bzw. 12 Prozent aufweisen. 40

40.11 6.4 Attikageschosse 1Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. 2Zur Gestaltung gilt Folgendes: a) Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um 3 m zurückversetzt sein; b) Dachvorsprünge dürfen höchstens 1 m in diesen Abstand hineinragen; c) Absturzsicherungen müssen den Anforderungen der SIA Norm 358 entsprechen und erkennbar von der Fassadenflucht abgesetzt sein; d) Pultdächer auf Attikageschossen dürfen höchstens eine Neigung von 7 Grad bzw. 12 Prozent aufweisen. 3Attikageschosse dürfen zusätzlich zu den höchstens erlaubten Vollgeschossen gebaut werden, sofern die BZO nichts anderes bestimmt. 4Bei Bauten, die die zulässige Anzahl Vollgeschosse und die zulässige Geschosshöhe ausschöpfen, darf das Attikageschoss höchstens eine Höhe von 3,50m Oberkante (tragende Konstruktion bzw. Oberkante Sparren) aufweisen.

7. Abstände und Abstandsbereiche 7.1 Grenzabstand Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze. 7.2 Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude. 41

40.11 7.3 Baulinien Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.

2. Unterabschnitt: Ausmass von Gebäuden und Einrichtungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.