← BZO Schattdorf · Inhaltsverzeichnis

Art. 81 · d) Ersatzabgabe

BZO Schattdorf · S. 28

1Sind die erforderlichen Abstellplätze auf privatem Grund nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, kann der Gemeinderat die Bauherrschaft verpflichten, eine Ersatzabgabe zu bezahlen. Die Ersatzabgabe ist für den Bau und Betrieb öffentlicher Abstellplätze zu verwenden. 2Die Ersatzabgabe pro nicht realisierten Parkplatz beträgt Fr. 14'000.-. Dieser Betrag ist laufend dem Zürcher Baukostenindex anzupassen (Preisbasis 1. Januar 2013). 3Wenn innert fünf Jahren seit der Ersatzabgabe-Verfügung der Nachweis der erforderlichen Parkplätze auf privatem Grund erbracht wird, wird die Ersatzabgabe zinslos zurückerstattet. 28

40.11

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.