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Art. 62 · Verkehrssicherheit

BZO Schattdorf · S. 22

1Bauten, Anlagen oder Bepflanzungen dürfen weder den Verkehr behindern oder gefährden noch den Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigen. 2Ausmündungen und Ausfahrten auf Strassen sowie deren Erweiterung und gesteigerte Benützung sind so zu gestalten, dass sie den Verkehr nicht gefährden. 3Garagevorplätze und andere Abstellplätze sind so anzulegen, dass Fahrzeuge darauf Platz haben, ohne die öffentliche Verkehrsanlage in Anspruch zu nehmen. Sie müssen eine Tiefe von mindestens 5m aufweisen. Ihre Neigung darf höchstens 15% ausmachen und ist durch Vertikalrundungen anzuschliessen. 4Bei Einfahrten in Gemeindestrassen darf die Steigung ab Grenze bis auf eine Tiefe von 5 m höchstens 5 % betragen. Die weitere Neigung darf nicht mehr als 15 % betragen. Bei schwierigen topografischen Verhältnissen kann die Baukommission Ausnahmen bewilligen. Die Baukommission kann auch eine angemessene Strassenbeleuchtung verlangen. 5Wo mit einer späteren Strassenverbreiterung oder der Erstellung eines Trottoirs zu rechnen ist, kann die Baukommission verlangen, dass die erstmalige oder neue Einfriedung, die später versetzt werden müsste, nicht massiv erstellt werden darf. Die Baukommission kann Ausnahmen bewilligen, 22

40.11 sofern sich der Grundeigentümer verpflichtet, seine Anlage beim Ausbau der Strasse auf eigene Kosten und ohne Entschädigung zurückzuversetzen. 6Ausmündungen und Ausfahrten auf Strassen sowie deren Erweiterung und gesteigerte Benützung bedürfen einer Bewilligung des jeweiligen Strassenhoheitsträgers oder der jeweiligen Strassenhoheitsträgerin. 7Häge sind im Bereich von Skipisten etc. im Winter zu entfernen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.