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Art. 57 · Baureife

BZO Schattdorf · S. 20

1Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Ein Grundstück ist baureif. wenn:

a)der Nutzungsplan eine entsprechende Bebauung erlaubt;

b)es hinreichend erschlossen ist oder wenn sichergestellt ist, dass es rechtzeitig hinreichend erschlossen wird. 2Ein Grundstück ist erschlossen, wenn entsprechend seiner Nutzung eine hinreichende Zufahrt und die nötigen Anlagen für Wasser- und Energieversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung vorhanden sind. 3Privatstrassen zur baulichen Erschliessung von Quartieren haben sich der Ortsplanung anzupassen. Sie dürfen nur mit Bewilligung der Baukommission erstellt werden. Ihre mindeste Breite beträgt:

a)bei Erschliessung bis 9 Wohnungen

3,5 m;

b)bei Erschliessung von 10 bis 39 Wohnungen

4,5 m;

c)bei Erschliessung von 40 und mehr Wohnungen

4,5 m;

zuzüglich ein Trottoir mit einer Breite von

1,5 m. 4Zur Wasserversorgung gehören ausreichendes und einwandfreies Trinkwasser und, soweit zumutbar, ein genügender Löschschutz. 5Für grössere und noch weitgehend unüberbaute Grundstücke kann der Gemeinderat von sich aus oder auf Antrag der Baukommission einen Quartierplan oder Quartier-gestaltungsplan verlangen, sofern die Überbauung erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, auf die Umwelt oder das Orts- und Landschaftsbild erwarten lässt. 20

40.11

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.