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Art. 30 · Lokale Schutzobjekte

BZO Schattdorf · S. 10

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1Die im Nutzungsplan bezeichneten lokalen Naturobjekte (Anhang 2) sowie Feldgehölze und Hecken müssen erhalten bleiben, wenn nicht überwiegende öffentliche Interessen nachgewiesen werden. 2(gestrichen) 9 in der Fassung gemäss RRB vom 10. März 2015 10 in der Fassung gemäss RRB vom 10. März 2015 10

40.11 3Die im Nutzungsplan bezeichneten lokalen Kulturobjekte (Anhang 3) sind zu erhalten, soweit nicht andere öffentliche Interessen überwiegen. 4Im Rahmen der Absätze 1 bis 3 bestimmt der Gemeinderat durch Vereinbarungen mit dem Grundeigentümer die Schutzziele und den Schutzumfang im Einzelnen. Ist das nicht möglich, erlässt er die entsprechenden Schutzverfügungen. 5Rechtskräftig geschützte Schutzobjekte dürfen nur mit Bewilligung des Gemeinderats nachhaltig verändert werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.