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Art. 27 · Schutzzonen
BZO Schattdorf · S. 9
1Schutzzonen dienen dem Schutz von: a) Bächen, Flüssen, Seen und ihren Ufern; b) besonders schönen sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvollen Landschaften; c) bedeutenden Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmälern; d) Lebensräumen für schutzwürdige Tiere und Pflanzen. 2Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die dem Zonenzweck entsprechen und die nach den besonderen Vorschriften für die betreffende Schutzzone erlaubt sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.