Art. 18 · b) Besondere Vorschriften
BZO Schattdorf · S. 7
1Der Gemeinderat bestimmt, auf Antrag der Baukommission, im Einzelfall die maximale und minimale Ausnützung, die Anzahl zulässiger Vollgeschosse, die Gesamthöhe, die Gesamtlänge sowie den Grenzabstand. Er kann Auflagen für die Erschliessung und die Parkierungsanlagen verfügen. Er berücksichtigt dabei die industriellen Erfordernisse sowie die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen. 2In Gewerbe- und Industriearealen sind Grünflächen und Bepflanzungen anzulegen und im Rahmen des Bauprojektes flächenmässig nachzuweisen. 3Die Baukommission kann für Plätze versiegelte Beläge untersagen, eine Randbepflanzung und eine Begrünung von Abstell- und Lagerflächen anordnen. 4Bei grösseren baulichen Veränderungen kann die Baukommission für das betroffene Gebiet dem Gemeinderat einen Quartierplan oder einen Quartiergestaltungsplan mit geeigneten Sonderbauvorschriften beantragen.
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