Art. 150 · Genehmigung und Inkrafttreten
BZO Schattdorf · S. 60
1Die vorliegende BZO ist erst gültig, wenn der Regierungsrat sie genehmigt hat21. 2Nach der Genehmigung durch den Regierungsrat bestimmt der Gemeinderat, wann die BZO und die damit verbundene Nutzungsplanung in Kraft treten22. Im Namen der Einwohnergemeinde Schattdorf Der Präsident: Rolf Zgraggen Die Gemeindeschreiberin: Sybille Jauch Anhänge − Tabelle der zulässigen bzw. verpflichtenden baulichen und betrieblichen Nutzung (Anhang 1) − Verzeichnis der lokalen Naturobjekte (Anhang 2) − Verzeichnis der lokalen Kulturobjekte (Anhang 3)
21Genehmigt durch den Regierungsrat mit Beschluss vom 10. März 2015.
22In Kraft gesetzt durch den Gemeinderat auf den 6. April 2015. 60
40.11 Anhang 1 min. AZ max. AZ Vollgeschoss ES Gesamthöhe4 Gebäudelänge Grenzabstand
K1 0.7 0.9 3 III Summe der zulässigen Geschosse2 30m 4m W11 0.25 0.35 (AZBonus 0,1 für zweite Wohnung 1 II Summe der zulässigen Geschosse2 20m 5m W21 0.3 0.45 (AZBonus 0,1 für zweite Wohnung 2 II Summe der zulässigen Geschosse2 25m 5m W31 0.6 0.8 3 II Summe der zulässigen Geschosse2 30m 5m WG1 0.6 0.8 3 III Summe der zulässigen Geschosse2 30m 5m GE1 Verfügung im Einzelfall3 Verfügung im Einzelfall3 Verfügung im Einzelfall3 III Verfügung im Einzelfall3 Verfügung im Einzelfall3 Verfügung im Einzelfall3 GG1 Verfügung im Einzelfall3 Verfügung im Einzelfall3 Verfügung im Einzelfall3 III Verfügung im Einzelfall3 Verfügung im Einzelfall3 Verfügung im Einzelfall3 I1 Verfügung im Einzelfall3 Verfügung im Einzelfall3 Verfügung im Einzelfall3 IV Verfügung im Einzelfall3 Verfügung im Einzelfall3 Verfügung im Einzelfall3 OE1 Verfügung im Einzelfall3 Verfügung im Einzelfall3 Verfügung im Einzelfall3 II Verfügung im Einzelfall3 Verfügung im Einzelfall3 Verfügung im Einzelfall3 1 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für die jeweilige Zone. 2 Die Summe der zulässigen Geschosse setzt sich zusammen aus den Vollgeschossen, dem Untergeschoss und dem Dach- bzw. dem Attikageschoss, siehe Artikel 87 Ziffer 5.1 Absatz 2. 3 Der Gemeinderat verfügt, auf Antrag der Baukommission, im Einzelfall. 4 Es wird keine absolute Gesamthöhe bestimmt. Diese ergibt sich aus der Summe der zulässigen Geschosse. 61
40.11 Anhang 2 VERZEICHNIS DER NATUROBJEKTE gemäss Inventar der schützenswerten Gebiete und Objekte der Abteilung Naturund Landschaftsschutz (Stand 11. Februar 2014) Nutzungsplan Nr. Objekt Nr. gem. Inventar Flurname Objektbeschrieb 1 * NO 01 Stille Reuss Bachlauf mit Uferbestockung 2 * NO 02 Rynächt Bachlauf mit Uferbestockung im Militärareal 3 * NO 03 Bötzlingen Bachlauf mit Uferbestockung
4NO 04 Alter Gangbachlauf Feldgehölz entlang ehemaligem Bachlauf
5NO 05 Rütenen Baumhecke oberhalb Werkstatt SBU
6NO 06 Acherli Historische Gasse mit Trockenmauern, Hecken und Bachlauf
7NO 10 Haldi Hecke mit Bergsturzblock und Lesesteinhaufen
8NSG 02 Wickerig Hecke, Trockenwiese ( * im Nutzungsplan nicht bezeichnet) 62
40.11 Anhang 3 VERZEICHNIS DER Kulturobjekte gemäss kantonalem Verzeichnis der Schutzobjekte (Stand 11. Februar 2014)
Nutzungsplan Nr. Bezeichnung 1 * Dorfpartien und Kirchenhügel Schattdorf
2Pfarrkirche Heilige Dreifaltigkeit und St. Niklaus mit Friedhofkapelle
3Crivellikapelle an der Gotthardstrasse
4Waldbruderkapelle
5Kapelle Haldi
6Haus Hof
7Haus in der Hofstatt, Geilenbiel
8Haus Schmid-Gerig, genannt Schmid-Gerig-Hus
9Tanzhaus an der Kirchgasse
10Landsgemeindeplatz mit Umgebung, Pulverturm
11Haus Pfaffenmätteli, Schulhausstrasse 15
12Haus Hofstatt, Adlergartenstrasse 65 ( * im Nutzungsplan nicht bezeichnet) 63
40.11 INHALTSÜBERSICHT
1. Kapitel: ZWECK, GELTUNGSBEREICH UND VORBEHALTENES RECHT Artikel 150 Genehmigung und Inkrafttreten Anhänge − Tabelle der zulässigen bzw. verpflichtenden baulichen und betrieblichen Nutzung (Anhang 1) − Verzeichnis der lokalen Kulturobjekte (Anhang 2) − Verzeichnis der lokalen Naturobjekte (Anhang 3) 68
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