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Art. 130 · Anwendbare Bestimmungen
BZO Schattdorf · S. 55
Soweit die BZO und das übergeordnete Recht nichts anderes vorsehen, richtet sich das Baubewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege17. 4. Unterabschnitt: Weitere Bestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.