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Art. 125 · Grundsatz

BZO Schattdorf · S. 54

1Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht. Massgeblich sind die Vorschriften, die im Zeitpunkt des Entscheids gelten. 2Der Entscheid ist dem Gesuchsteller bzw. dem Einsprecher unter Angabe des Rechtsmittels schriftlich zu eröffnen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.