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Art. 118 · Grundsatz

BZO Schattdorf · S. 50

1Wer eine Baute oder Anlage erstellen, abbrechen oder baulich oder in ihrem Zweck ändern will, benötigt hierfür eine Baubewilligung. 2Als Bauten und Anlagen gelten alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten baulichen Vorkehren, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen 3Eine Baubewilligung benötigt insbesondere wer: a) ober- oder unterirdische Bauten und Anlagen erstellt, ändert, erweitert oder erneuert; b) den Zweck bestehender Bauten und Anlagen ändert; c) bestehende Bauten oder Anlagen ganz oder teilweise abbricht; d) Abstellfläche für Fahrzeuge errichtet; e) Terrainveränderungen vornimmt, die baulichen Massnahmen nach Absatz 2 entsprechen; f) Antennen, Reklamen, energetische oder andere Anlagen errichtet, die bauliche Massnahmen nach Absatz 2 entsprechen; g) provisorische Bauten oder Anlagen oder Fahrnisbauten erstellt, die länger als sechs Monate bestehen. Dazu gehören namentlich Treibhäuser, Materiallager und dergleichen; h) Deponien und Materialaufstapelungen erstellt, die länger als sechs Monate bestehen; i) Werk-, Lager- oder Ausstellungsplätze erstellt; j) Permanente Krananlagen aufstellt; k) Tank- und Feuerungsanlagen einrichtet; l) ortsfeste Schwimmbassins baut; 50

40.11 m) Verkehrsanlagen, insbesondere Strassen erstellt; n) Parabolspiegel mit mehr als 60 cm Durchmesser aufstellt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.