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Art. 110 · Zulässige Ausnützungsziffer

BZO Schattdorf · S. 48

Die zulässige Ausnützungsziffer ergibt sich für die einzelnen Zonen aus dem Anhang 1, der Bestandteil der BZO ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.