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Art. 27 · Abbrüche/Renovationen

BZO Wetzikon · S. 19 · Original-PDF

1. Der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie von baulichen Bestandteilen der Umgebungsgestaltung bedarf einer Bewilligung. 2. Es darf kein Zustand entstehen, der das Ortsbild beeinträchtigt. 3. Für Aussenrenovationen gelten die Grundsätze gemäss Art. 19. 2.6 Zone für öffentliche Bauten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.