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Art. 24 · Bauweise und Stellung der Bauten

BZO Wetzikon · S. 18 · Original-PDF

1. Die geschlossene Überbauung ist zulässig. 2. Es ist ein Strassenabstand von 3.5 m einzuhalten. Unter Vorbehalt von Verkehrssicherheit und Wohnhygiene ist das Bauen bis auf die Strassengrenze zulässig oder kann verlangt werden, sofern dadurch für das Orts- und Strassenbild eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. 3. In den in den Kernzonenplänen punkt-gerastert bezeichneten Flächen dürfen keine zusätzlichen Hauptgebäude erstellt werden. Einzelne besondere Gebäude dürfen in dieser Fläche erstellt werden, wenn sie sich unauffällig ins Ortsbild einordnen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.