Art. 16 · Bauweise
BZO Wetzikon · S. 14 · Original-PDF
1. Die geschlossene Überbauung ist vorbehältlich von Art. 18 Abs. 4 BZO zulässig. 2. Es ist ein Strassenabstand von 6.0 m einzuhalten. Unter Vorbehalt von Verkehrssicherheit und Wohnhygiene ist das Bauen bis auf die Strassengrenze zulässig oder kann verlangt werden, sofern dadurch für das Orts- und Strassenbild eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. 3. Im Erdgeschoss und in anrechenbaren Untergeschossen ist der Grenzbau bis auf eine Bautiefe von 10.0 m ab Baulinie ohne Zustimmung des Nachbarn gestattet.
| Zone Bestimmungen | ZA | ZB |
|---|---|---|
| Baumassenziffer max. (m3/m2) | - | 3.5 |
| Gebäudehöhe max. (m) - Bei Schrägdächern oder Flachdächern mit Attikageschoss - Bei Flachdächern ohne Attikageschoss | 17.5 21.5 | 13.5 17.5 |
| Gesamthöhe max. (m) - Bei Schrägdächern oder Flachdächern mit Attikageschoss - Bei Flachdächern ohne Attikageschoss | 24.5 21.5 | 20.5 17.5 |
| Allseitiger Grundabstand min. (m) | 5.0 | 5.0 |
Tabelle von S. 14 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.