← BZO Flüelen · Inhaltsverzeichnis

Art. 51 · Anrechenbare Geschosse

BZO Flüelen · S. 14

1Vollgeschosse werden ganz angerechnet. Die anrechenbaren Geschosshöhen betragen:

a)für Geschosse, die als Wohnraum oder für Dienstleistungen genutzt werden: 3 m;

b)für Geschosse, die als Gewerbe oder als Ladenfläche genutzt werden: 4 m

20RB 40.1117

21RB 40.1115 14 2Mehrhöhen sind nur zulässig, wenn diese bei darüber oder darunter liegenden Vollgeschossen kompensiert werden.

3Untergeschosse, Dachgeschosse und Attikageschosse werden wie Vollgeschosse angerechnet, sofern sie die zulässigen Masse überschreiten, die dafür im Anhang 2 festgelegt sind.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.