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Art. 43 · d) bei vorspringenden Gebäudeteilen
BZO Flüelen · S. 13
1Vorspringende Gebäudeteile dürfen in den Grenzabstand hineinragen.
2Wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen das gebieten, kann die Baukommission bei vorspringenden Gebäudeteilen einen angemessenen Grenzabstand verfügen.
3Ragen sie über öffentliche Strassen, Plätze und Trottoirs hinaus, müssen sie folgende lichte Durchgangshöhe einhalten:
a)4.50 m über Strassen und Plätzen;
b)2.30 m über Trottoirs.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.