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Art. 36 · Hinweis auf das PBG

BZO Flüelen · S. 12

Als öffentlich-rechtliche Bauvorschriften des Kantons sind insbesondere die Bestimmungen in Artikel 78 ff. PBG anzuwenden.

2. Abschnitt: Ergänzende Bauvorschriften der Gemeinde

1. Unterabschnitt: Grenz- und Gebäudeabstand Artikel 36 Hinweis auf das PBG

2. Abschnitt: Ergänzende Bauvorschriften der Gemeinde

1. Unterabschnitt: Grenz- und Gebäudeabstand

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.