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Art. 27 · d) Lokale Schutzobjekte
BZO Flüelen · S. 10
1Die im Nutzungsplan aufgeführten Natur- und Kulturobjekte, wie einzelne Gebäude, Einzelbäume, Feldgehölze, Alleen, Parkanlagen, Trockenmauern, Hecken und dergleichen, gelten als schutzwürdig im Sinne von Artikel 4 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz12.
2Der Gemeinderat erlässt die entsprechenden Schutzverfügungen, sofern das angestrebte Schutzziel nicht auf vertraglichem Weg erreicht werden kann.
3Die Schutzobjekte sind im Anhang 5 enthalten, der Bestandteil der BZO ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.