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Art. 12 · Wohn- und Gewerbezonen (WG2, WG3)

BZO Flüelen · S. 6

1In der Wohn- und Gewerbezone sind Wohnbauten und mässig störende Betriebe zulässig.

2Die zulässigen Nutzungsmasse für die Wohn- und Gewerbezone sind im Anhang 1 enthalten, der Bestandteil der BZO ist. Artikel 12 Ortsbildschutzzone E

Die Bauten, Anlagen und Freiräume sollen durch angemessene Pflege unter Berücksichtigung zeitgemässer Entwicklung möglichst in originalem Zustand erhalten bleiben. 3. Abschnitt: Besondere Gestaltungsvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.