Art. 95 · Einsprachen
BZO Bürglen · S. 32
1Einsprachen, die sich auf die Bau- und Zonenordnung bzw. auf das kantonale Baugesetz stützen (öffentlich-rechtliche Einsprachen), sind schriftlich bei der Baukommission einzureichen.
2Einsprachen, die sich auf das Privatrecht stützen (ZGB, EG zum ZGB, privat-rechtliche Verträge), sind beim Landgericht Uri zu erheben mit Kopie an die Baukommission. Die Baukommission entscheidet in diesem Falle darüber, ob das Baubewilligungsverfahren bis zur Erledigung der privaten Streitpunkte stillzustehen hat oder weitergeführt werden kann.
3Bei der unrichtigen Instanz eingegangene Einsprachen sind ohne Verzug an die Baukommission weiterzugeben.
4Die Einsprache hat bestimmte Anträge und die Begründung zu enthalten. 8. Kapitel: KONTROLLE
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.