← BZO Bürglen · Inhaltsverzeichnis
Art. 90 · Meldepflicht
BZO Bürglen · S. 31
Bauvorhaben nach Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe d und e sind in jedem Fall vor der Ausführung der Baubehörde zu melden. Diese entscheidet über die Bewilligungspflicht.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.