Art. 88 · Bewilligungspflicht
BZO Bürglen · S. 30
1Wer eine Baute oder Anlage erstellen, abbrechen oder baulich oder in ihrem Zweck ändern will, benötigt hierfür eine Bewilligung.1
2Als Bauten und Anlagen gelten alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten baulichen Vorkehren, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen.
3Bestehende Bauten und Anlagen, die nach bisherigem Recht rechtmässig erstellt wurden, aber dem neuen Recht widersprechen, sind in ihrem Bestand geschützt. Sie dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.
4Eine Baubewilligung benötigt insbesondere, wer: a) ober- oder unterirdische Bauten oder Anlagen erstellt, ändert, erweitert oder erneuert; b) den Zweck bestehender Bauten oder Anlagen ändert; c) bestehende Bauten oder Anlagen ganz oder teilweise abbricht; d) Mauern, Wände oder Einfriedungen über 1,50 m Höhe erstellt; e) Abstellflächen für Fahrzeuge errichtet; f) Terrainveränderungen vornimmt, die baulichen Massnahmen nach Absatz 2 entsprechen; g) Antennen, Reklamen, energetische oder andere Anlagen errichtet, die baulichen Massnahmen nach Absatz 2 entsprechen; h) provisorische Bauten oder Anlagen oder Fahrnisbauten erstellt, die länger als drei Monate bestehen. Dazu gehören namentlich Treibhäuser, Materiallager und dergleichen. i) Garten-, Stütz- und Futtermauern längs Strassen, Fusswegen und öffentlichem Grund; j) Grenzmauern über 50 cm Höhe; k) Deponien und Materialaufstapelungen von längerer Dauer; l) Werk-, Lager- und Ausstellungsplätze;
m)Permanente Krananlagen; n) Tankanlagen; o) Bassins; p) Verkehrsanlagen, insbesondere Strassen; q) Parabolspiegel in der Kernzone mit mehr als 60 cm Durchmesser
1Massgeblich ist Artikel 22 RPG und die darauf gestützte Rechtsprechung. 31
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.