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Art. 58 · Gesamthöhe und Fassadenhöhe
BZO Bürglen · S. 22
Für Bauten an Hanglagen (Hangneigung des massgebenden Terrains, gemessen in der Falllinie innerhalb des Gebäudegrundrisses von zwei gegenüber liegenden Fassaden) werden für die max. zulässigen Gesamthöhen und Fassadenhöhen ab 15 % Hangneigung, max. 1.00 m Zuschläge gewährt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.