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Art. 57 · Vorspringende Gebäudeteile
BZO Bürglen · S. 21
Vorspringende freitragende Gebäudeteile ragen höchstens 1.5 m über die Fassadenflucht hinaus und dürfen mit Ausnahme der Dachvorsprünge höchstens 1/3 der zulässigen Fassadenlänge betragen. 22
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.