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Art. 55 · Anbauten
BZO Bürglen · S. 21
Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut und enthalten nur Nebennutzflächen. Sie dürfen eine Fassadenhöhe von höchstens 4.00 m und eine Gesamthöhe von höchstens 5.00 m aufweisen. Sie dürfen in ihrer Grundfläche nicht grösser sein als 50 % der Grundfläche des Hauptgebäudes.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.