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Art. 54 · Kleinbauten, Kleinstbauten
BZO Bürglen · S. 21
1Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die eine Grundfläche von 45 m² nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten. Sie dürfen eine Fassadenhöhe von höchstens 4.00 m und eine Gesamthöhe von höchstens 5.00 m aufweisen.
2Kleinstbauten sind Kleinbauten, deren Grundfläche höchstens 10 m² nicht überschreiten. Sie dürfen eine Fassadenhöhe von höchstens 3.00 m und eine Gesamthöhe von höchstens 3.50 m aufweisen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.