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Art. 42 · lokale Schutzobjekte: Kulturobjekte und Naturobjekte
BZO Bürglen · S. 19
Die im Nutzungsplan bezeichneten lokalen Kulturobjekte und lokalen Naturobjekte sind im Nutzungsplan lediglich als orientierender Planinhalt dargestellt. Der rechtsverbindliche Schutz erfolgt durch einzelne Verfügungen gemäss Gesetz über den Natur- und Heimatschutz. 5. Abschnitt: Empfindlichkeitsstufen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.