← BZO Altdorf · Inhaltsverzeichnis

Art. 83 · Anrechenbare Geschossfläche

BZO Bauordnung Altdorf · S. 21

Als anrechenbare Geschossfläche gelten die Flächen der Wohn- und Arbeitsräume aller Vollgeschosse, Dach-, Attika- und Untergeschosse einschliesslich Mauern und Wänden. 21 40.11 (November 2014)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.