Art. 44 · Bahnhofzone (BZ)
BZO Bauordnung Altdorf · S. 10
1Die Bahnhofzone dient der baulichen Entwicklung der Umgebung des Bahnhofs Altdorf. Sie bezweckt die Schaffung eines qualitativ hochstehenden regionalen Zentrums für Dienstleistungen und Wohnen. In der Bahnhofzone sind auch Verkehrsinfrastrukturen wie Busbahnhof, Park-and-ride-Anlagen, Gleisanlagen und die Erschliessung des Bahnhofs zulässig.
2Gestattet sind Bauten mit zentrumsbildender Funktion wie Läden, Praxen, Ateliers, Restaurants, Hotels, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Verwaltungsbauten und Wohnungen. Es sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig. Die Erdgeschosse sind gewerblicher, vorab publikumswirksamer Nutzung vorbehalten. Nicht auf die Strassen orientierte Wohnungen sind auch im Erdgeschoss zulässig.
3In der Bahnhofzone sind mindestens 30% für Gewerbe und Dienstleistungen zu nutzen.
4Gegenüber Grundstücken in einer anderen Zone ist ab 13 m Fassadenhöhe der gesetzliche Grenzabstand angemessen zu vergrössern.
5Der Gemeinderat erarbeitet einen Quartierrichtplan im Sinne von Artikel 34 dieser Bauordnung.
6Bestehende, rechtmässig erstellte Wohnbauten, die nicht den Zonenbestimmungen der Bahnhofzone entsprechen, dürfen bei Einhaltung der übrigen Bauvorschriften unterhalten, teilweise erneuert und angemessen erweitert werden. 5. Abschnitt: Gewerbezone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.