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Art. 103 · Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen

BZO Bauordnung Altdorf · S. 27

1Wer eine Baute oder Anlage erstellen, abbrechen oder baulich oder in ihrem Zweck ändern will, benötigt eine Bewilligung.

2Als Bauten und Anlagen gelten alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten baulichen Vorkehren, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. 1) ARB 50.12 27 40.11 (November 2014)

3Eine Baubewilligung benötigt insbesondere, wer:

a)ober- oder unterirdische Bauten oder Anlagen erstellt, ändert, erweitert oder erneuert;

b)den Zweck bestehender Bauten oder Anlagen ändert;

c)bestehende Bauten oder Anlagen ganz oder teilweise abbricht;

d)Mauern, Wände oder Einfriedungen über 1.5 m Höhe erstellt;

e)Mauern, Wände oder Einfriedungen entlang von Verkehrsflächen erstellt;

f)Abstellflächen für Fahrzeuge errichtet;

g)technische An- und Aufbauten, Reklamen oder andere Anlagen errichtet, die baulichen Massnahmen nach Absatz 2 entsprechen;

h)provisorische Bauten oder Anlagen oder Fahrnisbauten erstellt, die länger als

3Monate bestehen. Dazu gehören namentlich Treibhäuser, Materiallager und dergleichen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.